Satzung

Satzung des Eissportverein Regensburg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Eissportverein Regensburg e.V., abgekürzt EVR.
(2) Er hat den Sitz in Regensburg und ist beim Amtsgericht Regensburg unter VR 310 in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr weicht vom Kalenderjahr ab und endet zum 30. Juni.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Eissports und vergleichbarer Sportarten.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– die Teilnahme an Sportwettkämpfen,
– die Durchführung von Sportwettkämpfen,
– die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme an Sportwettkämpfen,
– die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder den Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen).
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins gelten für die Mitglieder die Satzungen und Ordnungen der Dachverbände, deren Mitglied der Verein ist und deren Dachverbände. Der Beitritt oder der Austritt aus einem Dachverband wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 6 Beiträge
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und kann die verpflichtende Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten festsetzten. Zur Erfüllung besondere Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.
Die Höhe der Beiträge, Gemeinschaftsarbeiten und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Umlagen dürfen den zweifachen Jahresbeitrag eines Mitglieds pro Geschäftsjahr nicht überschreiten. Hierfür kann von der Mitgliederversammlung eine Finanzordnung beschlossen werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem Schriftführer, dem Vereinsjugendleiter und bis zu vier Beisitzern.
(4) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Die Beisitzer und sonstigen Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Die Aufgabenverteilung innerhalb des erweiterten Vorstands regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand bzw. erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform. Sofern nicht von allen Vorstandsmitgliedern auf die Einhaltung einer Einladungsfrist verzichtet wird, beträgt diese mindestens 5 Tage. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 8 Vergütung für Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten- Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Anträge der Mitglieder sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand einzureichen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet zudem über
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
– Beteiligung an Gesellschaften,
– Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000,
– die Bildung von Abteilungen und deren Abteilungsordnung,
– die Jugendordnung und alle weiteren Ordnungen, die sich der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben gibt, dies können insbesondere eine Finanzordnung und eine Geschäftsordnung sein.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Bei Mitgliedern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht ausüben. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Weitere Verfahrensbestimmungen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und Wahlen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde am 19.05.2026 von der Mitgliederversammlung neu gefasst.
