Satzung

Vereinssatzung „Förderverein des Eishockeysports in Regensburg e.V.“

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Verein.

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein des Eishockeysports in Regensburg e.V.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist ein Förderverein i. S. d. § 58 Nr. 1 AO.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der des Eishockeysports in Regensburg.
  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Sammeln von Mitteln zur Weitergabe an den Eishockeynachwuchs des EV Regensburg e. V. Diese Mittel dürfen ausschließlich zur Förderung und Sicherung des Eishockeysports verwendet werden.
  8. Sitz des Vereins ist Regensburg.
  9. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  10. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
1.1 der Vorstand
1.2. der Schatzmeister
1.3 die Mitgliederversammlung
1.4 die Kassenprüfer

2.1 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die Vorstandmitglieder jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.

Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse im Sinne der Satzung. Insbesondere entscheidet die Vorstandschaft über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel im Einzelfall. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Im Innenverhältnis gilt: Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des 1. oder 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandschaft bleibt im Amt bis eine neue Vorstandschaft gewählt und die Geschäfte übergeben sind. Die Übergabe der Geschäfte an den neu gewählten Vorstand erfolgt spätestens einen Monat nach der Wahl.

2.2 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Wahl des Vorstandes/Vorstandschaft
– Wahl der Kassenprüfer
– Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
– Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihm vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
– Beschlussfassung der Mitgliederversammlung: Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. oder 3. Vorsitzende. Bei gleichzeitiger Verhinderung des 1. oder 2. Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung auf Antrag auch ein anderes Mitglied der Vorstandschaft mit dem Vorsitz betrauen. Bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder ist binnen 3 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich wahrgenommen werden. Hierzu ist die Mitgliedschaft nachzuweisen. Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen. Eine Stimmabgabe durch Brief ist nicht möglich. Sollte ein Mitglied der offenen Abstimmung oder Wahl widersprechen, so sind die Abstimmungen und Wahlen geheim vorzunehmen.
Bei der Wahl der Vorstandschaft ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich, der geheim erfolgt.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll, das vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen und auf der Internetseite des Fördervereins einsehbar ist, aufzunehmen.

2.3 Die Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt anlässlich der Wahlversammlung in öffentlicher Wahl für die Dauer der Wahlperiode zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.
    Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Kassenführung mindestens
    einmal im Jahr vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Prüfbericht ist der Vorstandschaft spätestens zwei Wochen nach der Prüfung vorzulegen.
    Die Kassenprüfer haben eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn grobe Pflichtverletzungen des Vorstandes festgestellt werden.
    Die Kassenprüfer haben darüber hinaus eine allgemeine Revisorenaufgabe. Sie sind jederzeit berechtigt die gesamte Geschäftsführung des Vereins zu prüfen.
  2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung.
  1. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
  1. Es können nur Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt werden.


§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen, volljährigen und juristischen Personen, werden, die die Vereinszwecke materiell und ideell zu unterstützen bereit sind.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmevertrag.
  3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Zustimmung des Vorstandes.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Vereins zu vertreten und den Mitgliedsbeitrag termingerecht zu bezahlen.
  5. Die Mitgliedschaft tritt bei Zahlung des ersten Jahresbeitrages in Kraft. Freiwillige Spenden sind erwünscht. Spenden von Nichtmitgliedern werden entgegengenommen und werden entsprechend der Satzung von der Vorstandschaft verwaltet. Der Spender gilt ohne Aufnahme jedoch nicht automatisch als Mitglied.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt eine Satzung von der Internetseite des Fördervereins herunterzuladen. Hat er/sie dazu keine Möglichkeit, kann er diese bei der Vorstandschaft anfordern. Jedes Mitglied hat das Recht an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen sowie Anträge zu stellen und zu den Vereinsämtern gewählt zu werden (siehe auch § 6).
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (siehe 8.) Ausschluss (siehe 9.)
  8. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Verein zu erfolgen. Die Kündigung kann nur mit einer zweimonatlichen Frist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Interesse des Vereins schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung durch den Vorstand Einspruch möglich. Über den Ausschluss entscheidet dann endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
  10. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
  11. Mitgliedsbeiträge
    Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres abgebucht. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der Beitrag zum Datum der Aufnahme in den Verein fällig. Der Jahresbeitrag wird mittels SEPA-Lastschriftverfahren auf das Konto des Vereins eingezogen.

§ 4 Vereinsvermögen

  1. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    – Einnahme von Mitgliedsbeiträgen
    – Entgegennahme von Spenden
    – Durchführung von Sammlungen und Veranstaltungen
    – Zuschüsse von staatlichen und karitativen VerbändenMittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Die zur Ausübung der Vorstandstätigkeit notwendigen Ausgaben werden gegen Beleg ersetzt.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Einsatz der Fördermittel

  1. Auf Antrag der Nachwuchsmannschaften des EV Regensburg e.V. und/oder der Mitgliederversammlung und Genehmigung seitens der Vorstandschaft werden Fördermittel für satzungsgemäße Verwendung zur Verfügung gestellt.
  2. Die Anträge bedürfen der Schriftform und müssen beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Die Vorstandschaft prüft die Anträge und stellt gegebenenfalls entsprechende Mittel zur Verfügung.
  4. Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht über den Einsatz der Fördermittel.
  5. Fördermittel können nur bewilligt werden, wenn dadurch ein Gesamtguthaben von EURO 150 auf dem Vereinskonto nicht unterschritten wird.

§ 6 Änderung der Satzung

  1. Anträge und Satzungsänderungswünsche können von jedem Mitglied unter Bekanntgabe des Wortlautes der beabsichtigten Änderung eingebracht werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Satzungsänderung während der Mitgliederversammlung bedarf es einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 7 Anschrift des Vereins

Der Verein hat die Anschrift Walhalla Allee 22, 93059 Regensburg.
Diese ist den Mitgliedern, der Stadt Regensburg und allen relevanten Behörden mitzuteilen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Anträge zur Auflösung des Vereins sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sein muss.
  3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens drei Wochen nachher einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Auch dieser Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  4. Im Falle einer Auflösung des Vereins findet die Liquidation über das Vermögen statt. Sie wird durch den Vorstand geführt.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen den Eishockey-Nachwuchsmannschaften des EV Regensburg e.V. zu gleichen Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden haben.
    Sollte der EV Regensburg e. V. oder ein entsprechender Rechtsnachfolger nicht mehr bestehen, so entscheidet der Vorstand für welchen gemeinnützigen Zweck das verbleibende Vermögen verwendet werden soll.

ENDE

Regensburg, den 15.03.2019